AGB Maco-Tec Rental Solutions GmbH

(Stand 01.10.2012)

1. Allgemeines

a. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters, welche dem Mieter bekannt gegeben wurden, sind wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
b. Allein maßgeblich sind die vorliegenden allgemeinen Bedingungen des Vermieters, auch wenn der Auftraggeber sich hiermit nicht einverstanden erklären sollte oder der Bestellung andere Bedingungen zugrunde gelegt haben sollte.
c. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Mieters ist Stuttgart-Hedelfingen.
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben können, ist das Amtsgericht Stuttgart.

2. Mietzeitraum

a. Das Mietverhältnis beginnt mit dem Tag der Übergabe bzw. der angezeigten Bereitstellungen an Abholer oder Frachtführer.
Das Mietverhältnis endet mit fristgerechter Rückgabe bzw. Rücksendung auf Vermieterlager, jedoch nicht vor Ablauf notwendiger Wartungs- oder Reparaturarbeiten und der Gegenzeichnung des Rückgabeprotokolls durch den Mieter.
Der Mieter ist verpflichtet – unabhängig von der im Vertrag bezeichneten Mietzeit -,die Freimeldung der Mietsache dem Vermieter schriftlich anzuzeigen. Die Mietzeit endet erst mit der Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter oder durch schriftliche Freimeldung an den Vermieter. Die Obhutspflicht des Mieters bleibt bis zur Abholung bestehen.
Bei Abholung durch den Vermieter ist die Mietsache in transportfähigem Zustand bereitzustellen, andernfalls werden entsprechend erforderliche Wartezeiten gesondert auf Nachweis berechnet.
b. Soweit laut Rückgabeprotokoll bei der Rückgabe des Mietgegenstandes Schäden oder Mängel festgestellt werden, verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der zur Behebung der festgestellten Schäden erforderlichen Reparaturarbeiten, sofern die entsprechenden Mängel vom Mieter oder seinen Beauftragten zu vertreten sind.
Das gleiche gilt auch dann, wenn der Vermieter Schäden oder Mängel nach Unterzeichnung des Rückgabeprotokolls am Mietgegenstand feststellt und der Vermieter nachweist, dass die entsprechenden Schäden vom Mieter oder seinem Beauftragten zu vertreten sind.
c. Soweit Gerätegruppen vermietet wurden, die nicht ohne den beschädigten Teilgegenstand vermietet werden können, so endet auch die Mietzeit der anderen Teile erst mit Ablauf der Zeitdauer, die zur Behebung der festgestellten Schäden an dem Teilgegenstand erforderlich ist.

4. Die unter Ziff. 1 – 3 aufgeführten Bedingungen gelten auch dann, wenn der Mietgegenstand in verschmutztem ungereinigtem Zustand zurückgegeben wird. Die Mietzeit verlängert sich um die Dauer, die für die Reinigung des Mietgegenstands erforderlich ist. Des Weiteren ist der Vermieter berechtigt, den ihm entstehenden Aufwand in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch 15,– Euro.

3. Soweit Gerätegruppen vermietet wurden, die nicht ohne den beschädigten Teilgegenstand vermietet werden können, so endet auch die Mietzeit der anderen Teile erst mit Ablauf der Zeitdauer, die zur Behebung der festgestellten Schäden an dem Teilgegenstand erforderlich ist.

5. Instandhaltung und Reparaturen

Instandsetzungen werden ausschließlich vom Vermieter ausgeführt und dürfen nicht anderweitig,durch den Mieter, in Auftrag gegeben werden.
a. Für Reparaturarbeiten, die zu Lasten des Mieters durchgeführt werden, kann der Vermieter eine andere Firma beauftragen. Die Kosten trägt der Mieter. Der Vermieter gibt dem Mieter Gelegenheit zur Stellungnahme.
b. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Zeitwert nach Schätzgutachten zu ersetzten.
c. Es ist untersagt mit Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen zu fahren, wenn diese keine Straßenzulassung haben. Das Fahren der Mietsache ist 
nur mit einer gültigen Fahrbefähigung erlaubt.
Insbesondere ist der Mieter verpflichtet:
d. die Mietsache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
e. für sach- und fachgerechte Wartung (Batterien, Filter- und Ölwechsel) der Mietsache Sorge zu tragen und sie während der Mietzeit in 
betriebsfähigem Zustand zu halten. Für erforderliche turnusmäßige Inspektionen hat der Mieter den Vermieter zu beauftragen, die Kosten trägt 
der Vermieter.
f. die Mietsache in ordnungsgemäßem, gereinigtem, betriebsfähigem und kompletten Zustand zurückzuliefern. Die Rücknahme erfolgt unter dem 
Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustands.
g. den Vermieter über jede Änderung des Standortes des Mietgeräts zu informieren; der Vermieter selbst ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die Art des Einsatzes vom Mieter zu erhalten.
h. Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist; er hat die erforderlichen Verkehrssicherungsmaßnahmen zu treffen, damit von der Mietsache keinerlei Gefahr ausgeht. Die Gefahr für den Untergang, Verlust oder Beschädigung der Mietsache bleibt beim Mieter bis zum Zeitpunkt der persönlichen Übergabe von Mietsachenzubehör (Schlüssel) an den Vermieter auf dessen Betriebsgelände zu den üblichen oben zitierten Geschäftszeiten.

6. Beeinträchtigung der Mietsache, deren Verlust oder Beschädigung

Der Mieter hat dem Vermieter eine drohende Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter ist verpflichtet, gegenüber Dritten die Eigentumsverhältnisse am Mietgegenstand klarzustellen,er muss die Herausgabe des Mietgegenstandes verweigern, andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.
Verlust oder Beschädigung der Mietsache gleich aus welchem Grund sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei Diebstahl, Verkehrsunfällen oder größerer Schadenseinwirkungen durch Dritten ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes zuzüglich der vereinbarten Miete bis zum Eingang der Ersatzleistung zu bezahlen, längstens jedoch für den Zeitraum bis zu einem Jahr; dies gilt auch für verspätete bzw. Nichtrückgabe der Mietsache aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, sowie in Fällen von höherer Gewalt.

7. Pflichten des Mieters

a. Die Mietgegenstände hat der Mieter bei Übergabe sofort auf Vollständigkeit und Gebrauchsfähigkeit zu prüfen. Unterbliebene Rügen bedeuten Vollständigkeit und Geeignetheit für Vertragsgebrauch.
b. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt bestimmungsgemäß und fachgerecht zu verwenden. Der Mieter hat die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Es ist nicht Pflicht des Vermieters, den Mieter auf entsprechende Unfallverhütungsvorschriften bzw. sonstige gesetzliche Vorschriften hinzuweisen.
c. Einen Schadenseintritt am Mietgegenstand hat der Mieter sofort zu melden,und soweit er den Schaden zu vertreten hat, sofort auf eigene Kosten zu beheben.
d. Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche während der Mietdauer notwendig werdende Wartungsarbeiten auf seine Kosten durchführen zu lassen, insbesondere Beachtung der Betriebsanleitung, tägliche Ölstandskontrolle, Ölwechsel und Schmierung sind dringend geboten. Bei Reparaturen hat der Mieter darauf zu achten, dass nur Original-Ersatzteile verwendet werden.
e. Der Mieter hat die Geräte gegen mögliche Risiken zu versichern.
f. Dem Mieter ist es untersagt, den Mietgegenstand zu verleihen, zu vermieten oder Rechte aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten.
g. Baumaschinen, welche auf der Straße zugelassen sind, haben keinen Versicherungsschutz vom Vermieter,diese Maschinen muss der Mieter selbst versichern.

8. Mietpreis

a. Tagesmietsätze sind Mindestmietsätze und bedeuten 8 Stunden Betrieb. Bei Überschreitung dieser Zeiten werden weitere Tagesmietsätze berechnet, und zwar für je 4 weitere angefangene Betriebsstunden ein weiteres Entgelt in Höhe der halben Tagesmiete. Bei Rückgabe des gemieteten Gegenstandes nach 8:00 Uhr ist für diesen Tag ein halber Mietzins zu bezahlen.
b. Der Mietpreis ist, sofern nichts anderes vereinbart wird, im Voraus zu bezahlen,d.h. sofort nach Rechnungserhalt rein netto ohne Abzug. Gerät der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so hat er den ausstehenden Betrag vom Zeitpunkt der Fälligkeit an mit drei von Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Der Vermieter ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Mieters Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
c. Bei einer über 5 Werktage hinausgehenden Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, Zwischenrechnugen entsprechend der bereits angefallenen Mietzeit zu stellen, welche sofort zur Zahlung fällig sind, sofern nichts anderes vereinbart ist.
d. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Vermieter berechtigt,Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz (bei gewerblichen Mietern 8 Prozentpunkte über Basiszinssatz) zu berechnen. Die Geltendmachung von weiteren Verzugsschaden bleibt hiervon unberührt.
e. Zusätzlich zum Mietentgelt sind 5% vom Gesamtrechnungsbetrag als Versicherungsbeitrag zu zahlen.

9. Rückgabe des Mietobjekts

a. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes erfolgt eine Überprüfung. Der Zustand des Mietgegenstandes wird in einem vom Mieter und Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten.
b. Im Falle der Überschreitung der vertraglich vereinbarten Mietzeit durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, für jeden angefangenen Tag den Mindestmietsatz zu berechnen. Unberührt hiervon bleiben die Rechte des Vermieters, weitergehende Ansprüche geltend zu machen.
c. Werden bei der Überprüfung Schäden, Wartungsbedürftigkeit oder Mängel festgestellt, welche vom Mieter zu vertreten sind, insbesondere durch Verletzung der vertraglichen Pflichten bzw. durch Beschädigung der Sache während der Mietdauer, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu tragen. Um die Dauer dieser Arbeiten verlängert sich das Mietverhältnis. Das gleiche gilt, soweit entsprechende Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit zu einem späteren Zeitpunkt auftreten und vom Vermieter nachgewiesen wird, dass die entsprechenden Schäden, Mängel oder Wartungsbedürftigkeit vom Vermieter zu vertreten sind.
d. Bei Unmöglichkeit der Rückgabe hat der Mieter Wertersatz zu leisten, und zwar in Höhe des auf den Zeitpunkt vor Eintritt des Untergangs oder der Verschlechterung bezogenen Zeitwerts des Mietobjekts. Soweit der Mieter nicht nachweist, dass der Schaden geringer ist, ist der Vermieter auf jeden Fall berechtigt, 75% des Neuwerts des Mietobjekts zu verlangen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche, insbesondere durch entgangene Mieteinnahmen, bleibt dem Vermieter vorbehalten.

10. Haftung des Vermieters

a. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für eine etwa während der Mietdauer eintretende Betriebsunfähigkeit des Mietgegenstandes und hieraus resultierender Schäden, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund.
b. Im übrigen haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter aus dem Mietverhältnis lediglich bei Vorsatz oder grob schuldhaftem Verhalten.

11. Kündigung des Mietverhältnisses

a. Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich einer Zwischenrechnung länger als 7 Tage in Rückstand gerät, oder wenn über das Vermögen des Mieters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder gegen den Mieter ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Der Vermieter ist gleichfalls dann berechtigt, fristlos zu kündigen, wenn der Mieter in grob fahrlässiger Weise gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt.
b. Der Vermieter ist berechtigt, sämtlichen Schaden, der ihm aus der vorzeitigen Vertragskündigung entsteht, dem Mieter in Rechnung zu stellen.
c. Bei vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses durch den Mieter ist der Vermieter berechtigt, 25 % des restlichen Mietzinses zu fordern, es sei denn, der Mieter weist dem Vermieter nach, dass ein Schaden nicht oder wesentlich geringer Art eingetreten ist. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.

12. Untervermietung

Der Mieter darf die Mietsache nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters untervermieten. Dasselbe gilt für eine Gebrauchsüberlassung an dritte Personen, auch soweit kein Untermietverhältnis begründet wird. Bei unerlaubter Untervermietung ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Der Mieter ist verpflichtet den Mietzins bis zum vereinbarten Ende der Mietzeit bzw. zur nächstmöglichen ordnungsgemäßen Auflösung des Mietverhältnisses zu bezahlen.

13. Betriebsgefahr

Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes ist der Kunde Halter und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze einzustehen und uns diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.
Der Mieter verpflichtet sich unabhängig des Einsatzes zum Einschluss des Mietgeräts in seine Betriebs-Haftpflicht-Versicherung. Beim Einsatz auf beschränkt öffentlichen oder öffentlichen Verkehrsflächen muss vom Mieter zur Betriebs-Haftpflicht-Versicherung der Einschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung nach Maßgabe und im Rahmen der AKB abgeschlossen werden.

14. Versicherung

Soweit die Mietsache Maschinen, bzw. Kasko versichert ist, werden die Versicherungsbeiträge dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter hat bei jedem Schaden den nicht von der Versicherung bezahlten Teil zu tragen (z.B. Selbstbehalt, sonstige Abzüge, Ausschlüsse gem. den allgemeinen Versicherungsbedingungen). Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen (Gewaltschäden) durch Selbstverschulden oder unsachgemäße Behandlung der Mietsachen hat der Mieter Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungspreises bzw. der Reparaturkosten zu leisten.

15. Verkaufsbedingungen

Für den Verkauf von Maschinen und sonstigen Gegenständen gelten insbesondere die nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Darüber hinaus gelten auch, soweit nachfolgend keine spezielle Regelung erfolgt, die obigen allgemeinen Mietbedingungen, soweit diese auf den Verkauf von Waren anwendbar sind, insbesondere Ziff. 1. dieser Bedingungen.

16. Berechnung

a. Mangels abweichender Vereinbarungen verstehen sich unsere Lieferungen ab Werk, ohne Verpackung.
b. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

17. Höhere Gewalt

Fälle höherer Gewalt — als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung nicht verhindert werden können — suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung. Überschreiten daraus ergebende Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Sonstige Ansprüche bestehen nicht.

18. Gewährleistung

a. Alle Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der verkauften Waren bzw. Gegenstände, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Gewissen, befreien den Käufer jedoch nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
b. Der Käufer hat die gelieferte Ware bei Eingang auf Mängel bezüglich Beschaffenheit und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen, anderenfalls gilt die Ware als genehmigt.
c. Beanstandungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware — bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 6 Monate nach Erhalt der Ware — schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden.
d. Unsere Gewährleistungsverpflichtung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Ersatzlieferung, Wandelung, Minderung oder Nachbesserung. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.

19. Schadensersatz

a. Soweit gesetzlich zulässig, ist unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, begrenzt auf den Rechnungswert unserer an dem schadensstiftenden Ereignis unmittelbar beteiligten Warenmenge. Dies gilt nicht, soweit wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften.
b. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen mit Ausnahme bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

20. Eigentumsvorbehalt

a. Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum.
b. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.
c. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke der Forderungseinziehung im Wege des Faktoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Faktors begründet, die Gegenleistung in Höhe unseres Forderungsanteils so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als nach Forderungen unsererseits gegen den Käufer bestehen.
d. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.
e. Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet oder abgetreten werden.
f. Übersteigt der Wert der Sicherheit unsere Forderung um mehr als 20% so werden wir auf Verlangen des Verkäufers insoweit Sicherheit nach unserer Wahl freigeben.

21. Schlussbestimmungen

a. Das Rückgabeprotokoll sowie die Übernahmebestätigung sind Bestandteile des vorstehenden Mietvertrages.
b. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen zu diesem Mietvertrag bedürfen der Schriftform.
c. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Regelungen hiervon nicht berührt.